Die Wasser- und Grundgebühren sind gemäß Satzung zur 3. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes Wasserversorgungsgruppe Ammersee-West ab 01.01.2023 für das gesamte Versorgungsgebiet gültig:
Wassergebühr: 2,10 EUR pro m³
Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet (Satzung BGS/WAS, § 12, Punkt 1, Satz 1)
Grundgebühren:
bis 4 m³/h – 30,00 EUR/Jahr
bis 10 m³/h – 60,00 EUR/Jahr
bis 16 m³/h – 97,50 EUR/Jahr
ab 25 m³/h – 292,50 EUR/Jahr
Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet (Satzung BGS/WAS §11, Punkt 1, Satz 1)
GEBÜHREN GRUNDGEBÜHR LEIH-WASSERZÄHLER JE MONAT
bis 4 m³/h | bis 10 m³/h | bis 16 m³/h | bis 25 m³/h |
2,50 € | 5,00 € | 8,13 € | 25,00 € |
Alle Preise zzgl. 7% MwSt.
Abschläge sind zum 15.04., 15.07., und zum 15.10. jeden Jahres fällig.
Gebührenerhebung:
Nach der geltenden Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes Wasserversorgungsgruppe Ammersee-West werden von Ihnen für die Benutzung der Wasserversorgungsanlage Grund- und Verbrauchsgebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Verbrauch des Wassers und der Grundgebühr zzgl. 7% MwSt.
Fälligkeiten der Gebühren:
Die Gebühren werden zu den im Bescheid genannten Terminen, spätestens einen Monat nach Zustellung eines Bescheides zur Zahlung fällig.
Werden die Gebühren nicht bis zu den angegebenen Fälligkeitsterminen entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen Betrages (auf 50,- EUR nach unten abgerundet) zu entrichten. Außerdem haben Sie die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbare Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1Form.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird,
ist der Widerspruch einzulegen bei
Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Ammersee-West, Uttinger Str. 39, 86938 Schondorf am Ammersee.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstr. 30, 80335 München, erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird,
ist die Klage beim
Bayer. Verwaltungsgericht München in
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstr. 30, 80335 München,
zu erheben.
Hinweise und Anmerkungen
1Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz des Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Ammersee-West bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der geforderten Gebühren dadurch nicht beeinflusst.
Werden die Gebühren nicht bis zu den umstehend angegebenen Fälligkeitstagen entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen Betrages (auf 50,- EUR nach unten abgerundet) zu entrichten. Außerdem haben Sie die entstehenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungsgebühren zu tragen.
Auskünfte über die Festsetzung der Gebühren erteilt die umstehend bezeichnete Körperschaft (Zweckverband), die diesen Bescheid erlassen hat.
Dieser Bescheid trägt keine Unterschrift, da er mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erlassen wurde (Art. 37 Abs. 4 BayVwVfG, § 119 AO).
Soweit von Ihnen die Ermächtigung zum Abbuchen der Gebühren von Ihrem Konto erteilt wurde (Abbuchungsverfahren), wird der jeweils geschuldete Betrag zum Fälligkeitstermin durch die Kasse der umstehend näher bezeichneten Körperschaft von Ihrem Konto abgebucht.
UNSERE BANKVERBINDUNGEN:
|
IBAN |
BIC |
|
---|---|---|---|
Sparkasse Landsberg-Dießen | DE70 7005 2060 0000 2012 36 | BYLADEM1LLD | |
VR-Bank Landsberg-Ammersee eG | DE91 7009 1600 0002 5077 30 | GENODEF1DSS |
SATZUNG ZUR 2. ÄNDERUNG DER BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG ZUR WASSERABGABESATZUNG DES ZWECKVERBANDES WASSERVERSORGUNGSGRUPPE AMMERSEE-WEST (BGS/WAS)
§ 1
Änderung der Satzung
§ 6 erhält folgende Fassung:
„Der Beitrag beträgt
pro m² Grundstücksfläche 0,60 €
pro m² Geschossfläche 5,00 €
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Schondorf am Ammersee, den 10.03.2020
Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Ammersee-West
gez.
Alexander Herrmann
Verbandsvorsitzender
*******************************************************************************************************************
BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG ZUR WASSERABGABESATZUNG DES ZWECKVERBANDES WASSERVERSORGUNGSGRUPPE AMMERSEE-WEST (BGS/WAS)
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt der Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Ammersee-West (im Folgenden Zweckverband) folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
§1
Beitragserhebung
Der Zweckverband erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungs-einrichtung einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben für
(1) bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht
oder
(2) tatsächlich angeschlossene Grundstücke
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die zusätzliche Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten,
1 bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.000 m²,
2 bei unbebauten Grundstücken auf 60 v.H. der Grundstücksfläche, mindestens
jedoch auf 2.000 m² begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz.
(3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1, Alternative 1.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
1 im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,
2 im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
3 im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.
§ 6
Beitragssatz
Der Beitrag beträgt
pro m² Grundstücksfläche 0,60€
pro m² Geschossfläche 2,55€
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 8
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 10 bis 14 beinhalten Gebührenerhebung
§ 15
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.4., 15.7., 15.10. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.
§ 16
Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 17
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Zweckverband für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen, auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen, Auskunft zu erteilen.
§ 18
Übergangsregelungen
Für bebaute Grundstücke, für die bereits ein Beitrag nach den bisherigen Abgabenregelungen der Mitgliedsgemeinden Eching am Ammersee, Greifenberg, Schondorf am Ammersee und Utting am Ammersee erhoben wurden, sind die Beiträge für die Grundstücksflächen und die bestehenden Geschossflächen abgegolten.
Für unbebaute Grundstücke, für die bereits ein Beitrag nach den bisherigen Regelungen der Mitgliedsgemeinden Eching am Ammersee, Greifenberg, Schondorf am Ammersee und Utting am Ammersee erhoben wurde, sind die Beiträge für die Grundstücksflächen und die fiktiven Geschossflächen abgegolten.
Sofern von den Mitgliedsgemeinden Eching am Ammersee, Greifenberg, Schondorf am Ammersee und Utting am Ammersee Beiträge nur teilweise erhoben wurden, sind diese auch nur entsprechend abgegolten.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Schondorf am Ammersee, den
Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Ammersee-West
gez.
Alexander Herrmann
Verbandsvorsitzender