Herstellungsbeiträge

WARUM ERHEBT DER ZWECKVERBAND
HERSTELLUNGSBEITRÄGE?

SATZUNG ZUR 2. ÄNDERUNG DER BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG ZUR WASSERABGABESATZUNG DES ZWECKVERBANDES WASSERVERSORGUNGSGRUPPE AMMERSEE-WEST (BGS/WAS)

§ 1
Änderung der Satzung

§ 6 erhält folgende Fassung:
„Der Beitrag beträgt

pro m² Grundstücksfläche                        0,60 €

pro m² Geschossfläche                            5,00 €

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Schondorf am Ammersee, den 10.03.2020

Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Ammersee-West

gez.

Alexander Herrmann
Verbandsvorsitzender

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BEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG ZUR WASSERABGABESATZUNG DES ZWECKVERBANDES WASSERVERSORGUNGSGRUPPE AMMERSEE-WEST (BGS/WAS)

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt der Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Ammersee-West (im Folgenden Zweckverband) folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§1
Beitragserhebung

Der Zweckverband erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungs-einrichtung einen Beitrag.

§ 2
Beitragstatbestand

Der Beitrag wird erhoben für

(1)  bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht
oder

(2)  tatsächlich angeschlossene Grundstücke

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld

(1)  Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die zusätzliche Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2)  Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5
Beitragsmaßstab

(1)   Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten,

1     bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens  jedoch 2.000 m²,

2     bei unbebauten Grundstücken auf 60 v.H. der Grundstücksfläche, mindestens
jedoch auf 2.000 m² begrenzt.

(2)  Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz.

(3)  Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1, Alternative 1.

(4)  Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,

1     im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,

2     im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

3     im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

(5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen  neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.

§ 6
Beitragssatz

Der Beitrag beträgt

pro m² Grundstücksfläche                                             0,60€

pro m² Geschossfläche                                                 2,55€

§ 7
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 8
Beitragsablösung

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1)  Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung  und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2)  Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.

(3)  Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 10 bis 14 beinhalten Gebührenerhebung

§ 15
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1)   Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2)   Auf die Gebührenschuld sind zum 15.4., 15.7., 15.10. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.

§ 16
Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 17
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Zweckverband für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen, auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen, Auskunft zu erteilen.

§ 18
Übergangsregelungen

Für bebaute Grundstücke, für die bereits ein Beitrag nach den bisherigen Abgabenregelungen der Mitgliedsgemeinden Eching am Ammersee, Greifenberg, Schondorf am Ammersee und Utting am Ammersee erhoben wurden, sind die Beiträge für die Grundstücksflächen und die bestehenden Geschossflächen abgegolten.

Für unbebaute Grundstücke, für die bereits ein Beitrag nach den bisherigen Regelungen der Mitgliedsgemeinden Eching am Ammersee, Greifenberg, Schondorf am Ammersee und Utting am Ammersee erhoben wurde, sind die Beiträge für die Grundstücksflächen und die fiktiven Geschossflächen abgegolten.

Sofern von den Mitgliedsgemeinden Eching am Ammersee, Greifenberg, Schondorf am Ammersee und Utting am Ammersee Beiträge nur teilweise erhoben wurden, sind diese auch nur entsprechend abgegolten.

§ 19
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

Schondorf am Ammersee, den

Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Ammersee-West

 

gez.

Alexander Herrmann

Verbandsvorsitzender